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zuerst Geistlicher, Chorherr zu Büren 1305, wegen Gefahr des Aussterbens wieder laisiert,
1314 Herr zu Büren bei Sursee, 1330 und 1338 hgl österreichischer Hofmeister, 1335 Vogt zu Rüschlikon und Kyburg, 1336 Gutspfleger im Sisgau der Königin Agnes, Burggraf in Weissenegg, österreichischer Pfleger und Amtmann in Aargau, Diplomat im Dienst Oesterreichs, Hofmeister Herzog Ottos
weiterführende Info: HLS
Laisierung
Unter Laisierung versteht man den Verlust aller Rechte und Pflichten, die mit dem klerikalen Stand (Kleriker) verbunden sind. Die Weihe selbst kann nicht entzogen werden, da sie wie die Taufe oder Firmung unwiderruflich ist, wohl aber wird ein Verbot ausgesprochen, die mit der Weihe gegebene Vollmacht auszuüben.
Die Laisierung geschieht entweder strafweise aufgrund eines besonders schweren Vergehens gegen die priesterlichen Verpflichtungen, oder aufgrund der Bitte eines Klerikers durch päpstliche Dispens.
Der Laisierte verliert alle Ämter, Rechte und Aufgaben, die mit dem Klerikerstand zu tun haben. Er ist auch nicht mehr an die entsprechenden Verpflichtungen gebunden (Stundengebet, Kleidung usw.). Von der Verpflichtung zum Zölibat kann nur der Papst dispensieren.
Dorn, Anton Magnus; Eberts, Gerhard (Hrsg.), Redaktionshandbuch Katholische Kirche, München 1996